{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-22", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-10_2018-10-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=64672&W10_KEY=3230857&nTrefferzeile=35&Template=search_result_document.html", "Checksum": "f7eedbd53061831f66de6e995c22d1da"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.10", "SVG.2019.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.10.2018 AL.2018.10 (SVG.2019.3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 22.10.2018 AL.2018.10 (SVG.2019.3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 22.10.2018 AL.2018.10 (SVG.2019.3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung einer zufolge Verwirkung unrechtmässig ausgerichteten Insolvenzentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:42", "Checksum": "5e47433f2b03016df36637b840028d21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.10.2018 AL.2018.10 (SVG.2019.3)\nRegeste:\nRückforderung einer zufolge Verwirkung unrechtmässig ausgerichteten Insolvenzentschädigung\n\n5.1.\nDa die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt sind und die Beschwerdegegnerin\nmit Rückforderungsverfügung vom 7. Dezember 2017 rechtzeitig innert der\neinjährigen Frist nach der formlos erfolgten Auszahlung der Insolvenzentschädigung\nauf die zu Unrecht erbrachte Leistung zurückgekommen ist, sind die Voraussetzungen\nfür eine Rückerstattung grundsätzlich gegeben.\n5.2.\n5.2.1. Zu prüfen bleibt, ob der Grundsatz von Treu und Glauben zu\neiner vom materiellen Recht abweichenden Behandlung Anlass gibt. Nach dem in\nArt. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige\nAuskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen\nRechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine\nvorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete,\nden Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die\nAuskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden\nGründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der\nAuskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen\nhierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;\nf) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im\nZeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen\nDurchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht\nüberwiegt (BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen; ARV 2015 S. 334,\n8C_306/2015 E. 3.2). Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft\noder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung\nund sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden\nherleiten (BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124; Urteil 8C_914/2015 vom 9. Mai 2016 E.\n5.3).\n5.2.2. Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer als zuständige Behörde\nmittels E-Mailnachrichten (vgl. Vorakte 25) vorbehaltlos zu verstehen gab, sein\nAnspruch sei durch das Fristversäumnis nicht verwirkt und man werde anlässlich\neines weiteren, noch zu erwartenden IE-Ereignisses auf seine Forderung zurückkommen,\nweckte sie in ihm die Überzeugung, sein Anspruch bestehe nach wie vor und es\nwerde zu gegebenem Zeitpunkt die ihm zustehende Insolvenzentschädigung ausgerichtet.\nIn einem weiteren Schritt forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gar\nzum Einreichen weiterer Unterlagen auf und bezahlte im August 2017 ohne\nWeiteres die Insolvenzentschädigung aus. Damit hat sie eine noch viel eindeutigere\nVertrauensbasis geschaffen, als mit einer blossen Auskunft (Urteil EVG C25/02\nvom 29. August 2002, E.3a). Berechtigterweise befand sich der Beschwerdeführer\nhinsichtlich seiner Anspruchsberechtigung im guten Glauben und nahm die ihm\nausbezahlten Leistung dementsprechend gutgläubig entgegen. Dennoch scheidet das\nfehlerhafte Verhalten der Beschwerdegegnerin als Vertrauensgrundlage, die eine\nvom materiellen Recht abweichende Behandlung des Beschwerdeführers rechtfertigen\nwürde, vorliegend aus. Denn der Beschwerdeführer hat nicht gestützt im\nVertrauen darauf eine nachteilige Disposition getroffen und die 60tägige Frist\nverstreichen lassen. Dass der Anspruch verwirkt ist, fällt ausschliesslich in\nseinen Verantwortungsbereich. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin war mit\nanderen Worten nicht kausal für die Verwirkung des Anspruchs. Damit scheidet\ndas Verhalten der Beschwerdegegnerin als Vertrauensgrundlage aus, weshalb auch\nunter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung\nbesteht.\n5.3.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem\nVersäumnis der 60tägigen Frist seinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung verwirkt\nhat. Da sich auch aus dem Verhalten der Beschwerdegegnerin keine Grundlage für\neine vom materiellen Recht abweichende Behandlung ergibt, erfolgte die Auszahlung\nvom 24. August 2017 zweifellos zu Unrecht. Deren Korrektur ist von erheblicher\nBedeutung und die Beschwerdegegnerin ist innert Frist auf die fehlerhafte Auszahlung\nzurückgekommen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben.\nDie Umstände jedoch, dass der Beschwerdeführer sämtliche Schadenminderungspflichten\nerfüllt hat, die Leistung aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin klar im\ngutem Glauben bezogen und umgehend zur Deckung seines Lebensbedarfs verwendet\nhat, werden sich bei der Prüfung eines allfälligen Erlassgesuches zu seinen\nGunsten auszuwirken haben.\n6.\n6.1.\nNach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27.\nFebruar 2018 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.\n6.2.\nDas Verfahren ist gemäss Art. 60 lit. a ATSG kostenlos.\n"}