{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-22", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-10_2018-10-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=64672&W10_KEY=3230857&nTrefferzeile=35&Template=search_result_document.html", "Checksum": "f7eedbd53061831f66de6e995c22d1da"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.10", "SVG.2019.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.10.2018 AL.2018.10 (SVG.2019.3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 22.10.2018 AL.2018.10 (SVG.2019.3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 22.10.2018 AL.2018.10 (SVG.2019.3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung einer zufolge Verwirkung unrechtmässig ausgerichteten Insolvenzentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:42", "Checksum": "5e47433f2b03016df36637b840028d21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.10.2018 AL.2018.10 (SVG.2019.3)\nRegeste:\nRückforderung einer zufolge Verwirkung unrechtmässig ausgerichteten Insolvenzentschädigung\n\n4.2.\n4.2.1. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung kann nicht zeitlich\nunbegrenzt geltend gemacht werden. Gemäss Art. 53 AVIG muss der Arbeitnehmer seinen\nLeistungsanspruch innert 60 Tagen geltend machen, wobei die Frist je nach\nIE-Tatbestand zu unterschiedlichen Zeiten zu laufen beginnt. Wird der Konkurs\nnicht eröffnet, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des\nArbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen (Art. 53\nAbs. 1 lit. b AVIG), so ist der Anspruch auf Insolvenzentschädigung gemäss Art.\n77 Abs. 5 AVIV spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs\nder Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Art. 169 Abs. 2 SchKG\n(Bundegesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1)\ngeltend zu machen. Bei der Frist von 60 Tagen handelt es sich um eine\ngesetzliche Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen beachtet werden muss, nicht\nunterbrochen werden und auch vom Richter nicht erstreckt werden kann (Urs Burgherr, Die\nInsolvenzentschädigung, Diss. Zürich 2004, S. 103). Der Fristenstillstand\ngemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG findet darauf keine Anwendung (vgl. Urteil des\nBundesgerichts C 108/06 vom 14. August 2006 E. 4.3). Mit dem unbenützten Ablauf\nder 60tägigen Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung und geht\nunter (Art. 53 Abs. 3 AVIG).\n4.2.2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer\nInsolvenzentschädigung ging bei der Beschwerdegegnerin am 27. Februar 2017 ein.\nDamit hat der Beschwerdeführer die 60tägige Frist, die mit der Zustellung und\nentsprechender Kenntnisnahme des Nichteintretensentscheides vom 5. Dezember\n2016 (Vorakte 22) begann und nicht stillstand, versäumt. Sein Anspruch auf\nInsolvenzentschädigung zur Deckung des Lohnausfalls der Monate April 2015 bis\nJuni 2015 ist damit grundsätzlich verwirkt. Dieses Versäumnis fällt in den\nVerantwortungsbereich des Beschwerdeführers, respektive in den seiner damaligen\nInteressenvertreterin und beruht nicht auf einer falschen behördlichen Auskunft\ndurch die Beschwerdegegnerin, weshalb eine Wiederherstellung (vgl. BGE 123 V\n106 E. 2a) der Frist - auch unter dem Gesichtswinkel des Vertrauensschutzes - nicht\nin Betracht kommt.\n4.3.\n4.3.1. Wird ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht innert\nFrist geltend gemacht, verwirkt er mit der Folge, dass der gleiche Anspruch bei\neinem späteren IE-Tatbestand nicht mehr geltend gemacht werden kann. Wird beispielsweise\nder Konkurs infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eröffnet, kann\neine neue angehobene Betreibung wieder zur Konkurseröffnung führen. Wird der\nNachlassvertrag nach bewilligter Nachlassstundung abgelehnt, kann es ebenfalls\nzur Konkurseröffnung kommen. Dasselbe gilt bei Konkursaufschub, wenn die\nSanierung nicht gelingt. Dem Konkursaufschub kann sodann die Nachlassstundung\nfolgen. Ist der schuldnerische Arbeitgeber nicht konkursfähig, kann es\ntheoretisch zu einer unbestimmten Vielzahl von Pfändungen kommen. Den\ngenannten, nicht abschliessenden Konstellationen ist gemeinsam, dass einem\nersten IE-Tatbestand weitere SchKG-Stadien folgen, welche wiederum\nIE-Tatbeständen des AVIG entsprechen. Bislang nicht geltend gemachte\nLohnforderungen, welche im Zeitraum vor dem ersten Eingriffspunkt erworben\nwurden, sind zufolge Verwirkung jedoch nicht mehr entschädigungsfähig, sofern\nsie nicht fristgemäss nach dem ersten IE-Tatbestand geltend gemacht wurden.\nIdentische Ansprüche können mit Eintritt eines neuen IE-Tatbestandes nicht\nnochmals erschlossen werden (vgl. Burgherr,\na.a.O., S. 81f. mit Hinweis auf BGE 123 V 108 E. 2b und BGE 126 V 139 E. 3d).\n4.3.2. Die Beschwerdegegnerin stützt sich zur Begründung ihrer\nRückforderung hauptsächlich auf eine Verwaltungsweisung des Seco (AVIG-Praxis IE\nRz. B30), wonach eine im Rahmen der Nachlassstundung nicht rechtzeitig geltend\ngemachte Forderung anlässlich eines weiteren IE-Ereignisses nicht erneut\ngeltend gemacht werden kann. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung und\nDoktrin vermag der Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach diese Ausschliesslichkeit\nnur im Verhältnis zwischen den IE-Tatbeständen gemäss Art. 58 AVIG auf der\neinen Seite und Art. 51 AVIG auf der anderen Seite bestehe, nicht zu\nüberzeugen. Es sind vielmehr jegliche Konstellationen von IE-Tatbeständen\nmöglich, bei denen vor Eintritt des ersten Tatbestandes entstandene\nForderungen, die nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, im Rahmen des\nzweiten Ereignisses zufolge Verwirkung nicht mehr entschädigungsfähig sind.\nAnders verhielte es sich nur, wenn durch fortgesetzte Arbeit im Rahmen eines\nweiterhin bestehenden Arbeitsverhältnisses in der Zwischenzeit neue ungedeckt\ngebliebene Lohnansprüche entstanden wären. Bei dieser Sachlage würde die\nspätere Konkurseröffnung einen neuen Versicherungsfall auslösen (vgl. Burgherr, a.a.O. S. 82). Das ist\nvorliegend nicht der Fall. Damit ist erstellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen\nanlässlich der gerichtlich angeordneten Liquidation der ehemaligen\nArbeitgeberin nach den Vorschriften des Konkurses im Mai 2017 nicht gegeben waren.\nDie Auszahlung der Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 4‘110.-- am 24.\nAugust 2017 (Vorakte 27) ist damit zweifellos zu Unrecht im Sinne von Art. 53\nAbs. 2 ATSG erfolgt. Eine korrekte Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen\nhätte zu einem anderen Ergebnis, nämlich zur Verweigerung der Auszahlung,\ngeführt. Die Berichtigung ist folglich von erheblicher Bedeutung (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2015, Art. 53,\nRz 57), womit die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sind.\n5.\n"}