{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-22", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-10_2018-10-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=64672&W10_KEY=3230857&nTrefferzeile=35&Template=search_result_document.html", "Checksum": "f7eedbd53061831f66de6e995c22d1da"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.10", "SVG.2019.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.10.2018 AL.2018.10 (SVG.2019.3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 22.10.2018 AL.2018.10 (SVG.2019.3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 22.10.2018 AL.2018.10 (SVG.2019.3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung einer zufolge Verwirkung unrechtmässig ausgerichteten Insolvenzentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:42", "Checksum": "5e47433f2b03016df36637b840028d21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.10.2018 AL.2018.10 (SVG.2019.3)\nRegeste:\nRückforderung einer zufolge Verwirkung unrechtmässig ausgerichteten Insolvenzentschädigung\n\nnachgekommen ist (vgl. dazu auch Vorakte 21). Fraglich ist, ob er die Frist zur\nGeltendmachung des Anspruchs versäumt und diesen damit verwirkt hat, und ob er\ngegebenenfalls anlässlich eines zweiten IE-Tatbestandes seinen identischen\nAnspruch nochmals erschliessen kann.\n2.4.\nIn Bezug auf die Frage der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde\nist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: Das Bundesgericht\nhat in seinem Entscheid BGE 130 V 407 ausgeführt, Art. 97 des Bundesgesetzes\nüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR\n831.10), wonach die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden gegen Verfügungen,\ndie auf eine Geldleistung gerichtet sind, entzogen werden kann, finde auf\nRückerstattungsverfügungen unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen keine\nAnwendung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lassen sich Verwaltungsakte\nüber die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen nach dem\nNormzweck von Art. 97 AHVG und insbesondere mit Blick auf das gesetzliche\nInstitut des Erlasses nicht unter diese Ausnahmebestimmung subsumieren (vgl.\nBGE 130 V 407, E. 3.4). Diese Rechtsprechung muss über den Anwendungsfall der\nErgänzungsleistungen hinaus auch für Rückforderungen in den anderen Sozialversicherungsgebieten\ngelten, die einem Erlass zugänglich sind. Entsprechend ist auch in einem\narbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren von Gesetz wegen von der\naufschiebenden Wirkung der Einsprache bzw. Beschwerde gegen eine Rückforderung\nauszugehen (so auch Kieser,\nATSG-Kommentar zu Art. 25 Rz 11, 3. Aufl., 2015).\n3.\n3.1.\n3.1.1. Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung von\nLeistungen (mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 und Art. 59cbis Abs.\n4 AVIG) nach Art. 25 ATSG. Entsprechend dieser Bestimmung sind unrechtmässig\nbezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben\nempfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt\n(Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres,\nnachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens\naber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen\nLeistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung\nhergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht,\nso ist diese Frist massgebend (Abs. 2).\n3.1.2. Ferner ist eine Leistung in der Sozialversicherung nach\nständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in\nverfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder\ndie für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäss\nArt. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und\nEinspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person\noder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen\nentdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich\nwar. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell\nrechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese\nzweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung\nist. Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im\nformlosen Verfahren ergangenen Entscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der\nBeschwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit\nerreicht haben (Kieser,\nATSG-Kommentar, 2015, Art. 53 Rz. 19 und 46). Für die Verwaltung ist die\nRechtsbeständigkeit diesfalls nach Ablauf einer Zeitspanne eingetreten, welche\nder Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren\nZeitpunkt bedarf demnach das Zurückkommen auf eine faktische Verfügung eines\nRückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen\nRevision, während vor Ablauf dieser Frist eine Rückforderung zufolge unrichtiger\nLeistungserbringungen ohne Bindung an die Voraussetzungen für\neinen Rückkommenstitel möglich ist (BGE 129 V 110, mit Hinweisen).\n4.\n4.1.\nGemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben\nbeitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der\nZwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen,\nAnspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a) gegen ihren Arbeitgeber der\nKonkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen;\noder b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge\noffensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet,\ndie Kosten vorzuschiessen; oder c) sie gegen ihren Arbeitgeber für\nLohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben; oder d) die Nachlassstundung\noder richterlicher Konkursaufschub bewilligt wurde (Art. 58 AVIG). Die\nAufzählung der IE-Tatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend\n(BGE 131 V 196).\n"}