{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-22", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-10_2018-10-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=64672&W10_KEY=3230857&nTrefferzeile=35&Template=search_result_document.html", "Checksum": "f7eedbd53061831f66de6e995c22d1da"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.10", "SVG.2019.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.10.2018 AL.2018.10 (SVG.2019.3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 22.10.2018 AL.2018.10 (SVG.2019.3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 22.10.2018 AL.2018.10 (SVG.2019.3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung einer zufolge Verwirkung unrechtmässig ausgerichteten Insolvenzentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:42", "Checksum": "5e47433f2b03016df36637b840028d21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.10.2018 AL.2018.10 (SVG.2019.3)\nRegeste:\nRückforderung einer zufolge Verwirkung unrechtmässig ausgerichteten Insolvenzentschädigung\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 22.\nOktober 2018\nMitwirkende\nDr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli , Dr. med. C. Karli\nund\nGerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer\nParteien\nA____\nvertreten durch lic. iur. B____\nBeschwerdeführer\nÖffentliche Arbeitslosenkasse\nBasel-Stadt\nHochstrasse 37, Postfach\n3759, 4002 Basel\nvertreten durch Amt für\nWirtschaft und Arbeit, C____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAL.2018.10\nEinspracheentscheid vom 27.\nFebruar 2018\nRückforderung einer zufolge\nVerwirkung unrechtmässig ausgerichteten Insolvenzentschädigung\nTatsachen\nI.\na) Der Beschwerdeführer war von April 2015 bis Juni 2015 bei\nder Firma D____ AG angestellt und durch deren Vermittlung für verschiedene\nBaufirmen im Einsatz. Mit Unterstützung der Gewerkschaft E____ machte er in\nFolge gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin ausstehende Lohnforderungen geltend.\nMit Entscheid GS 2016.9 vom 2. Juni 2016 verurteilte das Arbeitsgericht\nBasel-Stadt die D____ AG zur Zahlung von ausstehenden Löhnen in der Höhe von\nFr. 4‘477.65 an den Beschwerdeführer und beseitigte den von dieser erhobenen\nRechtsvorschlag (Vorakte 18), worauf der Beschwerdeführer das Vollstreckungsverfahren\nfortsetzte und am 10. November 2016 ein Konkursbegehren stellte, auf welches\ndas Zivilgericht mit Entscheid KB.2016.446 vom 6. Dezember 2016 mangels\nLeistung des Kostenvorschusses nicht eintrat (Vorakte 22).\nb) Am 27. Februar 2017 ging bei der Beschwerdegegnerin ein\nAntrag auf Insolvenzentschädigung ein (Vorakte 23). Von dieser erhielt der Beschwerdeführer\ndaraufhin die Auskunft, seine Anmeldung sei verspätet erfolgt. Es sei jedoch\nnoch nichts verloren, da ein Insolvenzentschädigungstatbestand (nachfolgend:\nIE-Tatbestand) gegeben sein werde, sobald das Gericht die Gesellschaft auflöse\nund die Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses anordne (Mail vom 30. März\n2017, Vorakte 25). Nachdem das Zivilgericht am 30. Mai 2017 die Liquidation der\nD____ AG nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet hatte und die\nBeschwerdegegnerin sich mit den nötigen Unterlagen dokumentiert hatte, kam es\nam 24. August 2017 zur Auszahlung einer Insolvenzentschädigung in der Höhe von\nFr. 4‘110.-- (Vorakte 27).\nc) Am 7. Dezember 2017 eröffnete die Beschwerdegegnerin dem\nBeschwerdeführer mittels Verfügung, die bezogene Leistung sei zu Unrecht\nausgerichtet worden und müsse zurückgefordert werden. Weiterhin vertreten durch\ndie Gewerkschaft E____ erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache (vom 16.\nJanuar 2018, Vorakte 30), die mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2018\nabgewiesen wurde (Vorakte 31).\nII.\nNunmehr vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der\nBeschwerdeführer am 16. April 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und\nersucht um dessen Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.\nDie Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28.\nJuni 2018 auf Abweisung der Beschwerde.\nDer Beschwerdeführer hält am 17. September 2018 replicando an\nseinen Beschwerdeanträgen fest.\nIII.\nInnert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer\nmündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 22. Oktober 2018 findet die\nUrteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1\nund Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil\ndes Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1\ndes basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG\n154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom\n9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde\nsachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt\nsich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982\n(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der\nVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).\n1.2.\nDa - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38\nAbs. 4 lit. a ATSG - auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind,\nist auf die Beschwerde einzutreten.\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdegegnerin bringt vor, sie habe die Rechtslage falsch\neingeschätzt, in dem sie davon ausgegangen sei, die gerichtliche Liquidation\nder Gesellschaft würde einen zweiten anspruchsbegründenden\nInsolvenzentschädigungstatbestand für den Beschwerdeführer auslösen. Vielmehr\nsei es so, dass der Beschwerdeführer die 60tägige Frist zur Anmeldung gemäss\nArt. 77 Abs. 5 AVIV versäumt und seinen Anspruch verwirkt habe. Damit sei die\nAuszahlung zu Unrecht erfolgt und die Entschädigung in der Höhe von Fr.\n4‘110.-- zurückzuerstatten.\n2.2.\nDemgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es handle sich\nnicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit der Leistungszusprache. Die Praxis,\nauf welche sich die Beschwerdegegnerin berufe, beziehe sich nur auf das\nVerhältnis der IE-Tatbestände nach Art. 51 AVIG zu demjenigen der\nNachlassstundung gemäss Art. 58 AVIG. Es fehle an einer gesetzlichen\nRegelung für den vorliegenden Fall, weshalb nicht von einer offensichtlichen\nUnrichtigkeit der Leistungszusprache ausgegangen werden könne. Damit fehle die\nVoraussetzung für eine Rückforderung. Die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem\nVerhalten ein Vertrauen erweckt, das nun zu schützen sei.\n2.3.\nEs ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer gegenüber\nseiner ehemaligen Arbeitgeberin offene Lohnforderungen für geleistete Arbeit\nhat und den ihm obliegenden Schadenminderungspflichten in ausreichendem Masse\n"}