3.5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_479/2011 vom 10. Februar 2012, 8C_128/2010 vom 26. August 2010) zu Recht verneint. 4. 4.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.