18 ff. AuG in das - korrekt auszuübende - Ermessen der zuständigen Behörde legt (zum Ganzen vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, AL 2010 00336, vom 29. April 2011 E. 4.1; vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 8C_479/2011 vom 10. Februar 2012, insb. E. 3.2.1). 3.4. Ebenso wenig hilft dem Beschwerdeführer der Hinweis, dass er mit seinen Lohnabzügen Arbeitnehmerbeiträge bezahlt hat. Der Beschwerdeführer war gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses beitragspflichtig. Die Voraussetzungen der Beitragspflicht nach Art. 2 AVIG sind jedoch weiter gefasst als jene zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8 AVIG.