AuG geltenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage die Erteilung der entsprechenden Arbeitsbewilligung erlaubt. Unter anderem wäre dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer aus einem Nicht-EU/Nicht-EFTA-Staat stammt, und somit grundsätzlich geringere Chancen hat, eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erhalten, als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem genannten Raum.