3.3. Der Beschwerdeführer, der sich ja für eine Vollzeitstelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewerben will bzw. wollte, ist zudem auf Art. 54 VZAE hinzuweisen. Erfolgte die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Zulassungsbestimmung für einen bestimmten Aufenthaltszweck, so ist gemäss dieser Vorschrift bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks eine neue Bewilligung erforderlich. Dabei wäre zu prüfen, ob die nach Art. 18 ff. AuG geltenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage die Erteilung der entsprechenden Arbeitsbewilligung erlaubt.