3.1. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sein Doktorat gemäss Beschwerde am 21. Juni 2017 abgeschlossen. Die Ausübung einer Erwerbsarbeit ist gemäss den obigen Ausführungen für den Beschwerdeführer bewilligungspflichtig, wie auch auf dem Aufenthaltstitel (AB 16) vermerkt worden war. Die Bewilligung des Gesuchs wäre zulasten des Kontingents für Erwerbstätige aus Drittstaaten gemäss VZAE erfolgt. Eine solche Bewilligung lag im Zeitpunkt des Erlasses der Ablehnungsverfügung nicht vor. Die Erteilung der Bewilligung liegt im Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörden, wobei insbesondere der sog. „Inländervorrang“ gemäss Art.