2.2. Da Staatsangehörige aus [...] nicht unter den Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, richtet sich der streitige Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung allein nach innerstaatlichem schweizerischem Recht; einschlägige bilaterale Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat des Beschwerdeführers bestehen nicht.