II. a) Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2017 beantragt der Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2017 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung ab 16. August 2017 zu gewähren. b) Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. c) Innert gesetzter Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. III. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 14. März 2018 statt. Entscheidungsgründe 1.