Der Beschwerdeführer meldete sich am 8. August 2017 infolge des auslaufenden Arbeitsverhältnisses per 16. August 2017 bei der Arbeitslosenkasse Basel-Stadt zum Leistungsbezug an (AB 6). d) Nach einer Erkundigung beim für Arbeitsbewilligungen zuständigen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AB 17), verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. August 2017 (AB 18) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. September 2017 (AB 19) wies sie mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2017 (AB 21) ab.