{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-14", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-41_2018-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60685&W10_KEY=3230865&nTrefferzeile=10&Template=search_result_document.html", "Checksum": "357bc29dc94212ab55844b70e814bad2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.41", "SVG.2018.111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.03.2018 AL.2017.41 (SVG.2018.111)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 14.03.2018 AL.2017.41 (SVG.2018.111)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 14.03.2018 AL.2017.41 (SVG.2018.111)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vermittlungsfähigkeit ausländischer Staatsangehöriger (nicht aus Staat der EU oder EFTA)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:22", "Checksum": "95fc22b11561b42ee9be530a8bcff30f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.03.2018 AL.2017.41 (SVG.2018.111)\nRegeste:\nVermittlungsfähigkeit ausländischer Staatsangehöriger (nicht aus Staat der EU oder EFTA)\n\n2.4.\nIm Rahmen der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit stellt die Frage\nnach der Arbeitsberechtigung ausländischer Staatsangehöriger eine Vorfrage dar\n(BGE 120 V 378, 382 E. 3a). Sie beurteilt sich aufgrund einer\nindividuell-konkreten und nicht einer generell-abstrakten Betrachtungsweise,\nwobei im konkreten Einzelfall zu entscheiden ist, ob die ausländische Person\nüber eine Arbeitsbewilligung verfügt oder mit einer solchen rechnen kann (BGE\n126 V 376, 383 E. 6a). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv,\nsomit von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse,\nwie sie bei Erlass der Ablehnungsverfügung bestanden hatten (BGE 120 V 385, 387\nE. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_479/2011 vom 10. Februar 2012 E. 2.2).\n2.5.\nGemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und\nAusländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) benötigen Ausländerinnen und\nAusländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig\nvon der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit\nkann die ausländische Person gemäss Art. 18 Abs. 1 AuG zugelassen werden, wenn\ndies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (lit. a), das Gesuch eines\nArbeitgebers vorliegt (lit. b) und die Voraussetzungen nach den Art. 20-25 AuG erfüllt\nsind (lit. c; Art. 18a ff. Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und\nErwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Zu letzteren Voraussetzungen\ngehören u.a. der Vorrang von bestimmten Arbeitskräften aus dem Inland und dem\nEU/EFTA-Raum gegenüber solchen aus sog. Drittstaaten (Art. 21 AuG).\n3.\n3.1.\nIm vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sein Doktorat gemäss Beschwerde\nam 21. Juni 2017 abgeschlossen. Die Ausübung einer Erwerbsarbeit ist gemäss den\nobigen Ausführungen für den Beschwerdeführer bewilligungspflichtig, wie auch\nauf dem Aufenthaltstitel (AB 16) vermerkt worden war. Die Bewilligung des\nGesuchs wäre zulasten des Kontingents für Erwerbstätige aus Drittstaaten gemäss\nVZAE erfolgt. Eine solche Bewilligung lag im Zeitpunkt des Erlasses der Ablehnungsverfügung\nnicht vor. Die Erteilung der Bewilligung liegt im Ermessen der zuständigen\nVerwaltungsbehörden, wobei insbesondere der sog. „Inländervorrang“ gemäss Art.\n21 AuG beachtet werden muss, und es besteht kein Anspruch auf Gutheissung des\nGesuchs. Der Beschwerdeführer war somit im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung\nnicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugelassen und durfte auch nicht mit\neiner Bewilligung rechnen. Folglich fehlte es ihm auch an der Vermittlungsfähigkeit,\ndie für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erforderlich ist. Die\nBeschwerdegegnerin hat diesen Anspruch somit zu Recht verneint.\n3.2.\nDie Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass er in der\nZwischenzeit bis April 2018 wieder zu 50% bei der Universität angestellt und\nweiterhin auf der Suche nach einer Vollzeitstelle sei, ändert nach dem Gesagten\nnichts daran, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für den Beschwerdeführer\nweiterhin bewilligungspflichtig ist, womit es ihm an der Vermittlungsfähigkeit\nmangelt. Keinesfalls konnte er zu dem für den Einspracheentscheid vom 1.\nDezember 2017 massgebenden Zeitpunkt mit einer entsprechenden Bewilligungserteilung\nrechnen.\n3.3.\nDer Beschwerdeführer, der sich ja für eine Vollzeitstelle auf dem\nallgemeinen Arbeitsmarkt bewerben will bzw. wollte, ist zudem auf Art. 54 VZAE\nhinzuweisen. Erfolgte die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder\nAufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Zulassungsbestimmung für einen bestimmten\nAufenthaltszweck, so ist gemäss dieser Vorschrift bei einer Änderung des\nAufenthaltszwecks eine neue Bewilligung erforderlich. Dabei wäre zu prüfen, ob\ndie nach Art. 18 ff. AuG geltenden Voraussetzungen erfüllt sind und die\nWirtschafts- und Arbeitsmarktlage die Erteilung der entsprechenden\nArbeitsbewilligung erlaubt. Unter anderem wäre dem Umstand Rechnung zu tragen,\ndass der Beschwerdeführer aus einem Nicht-EU/Nicht-EFTA-Staat stammt, und somit\ngrundsätzlich geringere Chancen hat, eine Bewilligung zur Ausübung einer\nErwerbstätigkeit zu erhalten, als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem genannten\nRaum. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer aus dem Ausnahmekatalog von Art.\n30 AuG keinen eigenen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung\nabzuleiten, denn bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Kann-Vorschrift,\nwelche eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18 ff. AuG in\ndas - korrekt auszuübende - Ermessen der zuständigen Behörde legt (zum Ganzen\nvgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, AL 2010 00336,\nvom 29. April 2011 E. 4.1; vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 8C_479/2011\nvom 10. Februar 2012, insb. E. 3.2.1).\n3.4.\nEbenso wenig hilft dem Beschwerdeführer der\nHinweis, dass er mit seinen Lohnabzügen Arbeitnehmerbeiträge bezahlt hat. Der Beschwerdeführer\nwar gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses beitragspflichtig.\nDie Voraussetzungen der Beitragspflicht nach Art. 2 AVIG sind jedoch weiter\ngefasst als jene zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8 AVIG.\n3.5.\nZusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch\nauf Arbeitslosenentschädigung auch mit Blick auf die bundesgerichtliche\nRechtsprechung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_479/2011 vom 10. Februar\n2012, 8C_128/2010 vom 26. August 2010) zu Recht verneint.\n4.\n4.1.\nNach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.\n"}