{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-14", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-41_2018-03-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60685&W10_KEY=3230865&nTrefferzeile=10&Template=search_result_document.html", "Checksum": "357bc29dc94212ab55844b70e814bad2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.41", "SVG.2018.111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.03.2018 AL.2017.41 (SVG.2018.111)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 14.03.2018 AL.2017.41 (SVG.2018.111)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 14.03.2018 AL.2017.41 (SVG.2018.111)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vermittlungsfähigkeit ausländischer Staatsangehöriger (nicht aus Staat der EU oder EFTA)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:22", "Checksum": "95fc22b11561b42ee9be530a8bcff30f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.03.2018 AL.2017.41 (SVG.2018.111)\nRegeste:\nVermittlungsfähigkeit ausländischer Staatsangehöriger (nicht aus Staat der EU oder EFTA)\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 14.\nMärz 2018\nMitwirkende\nlic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.\niur. M. Prack Hoenen , Dr. med. W. Rühl\nund\nGerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann\nParteien\nA____\n[...]\nBeschwerdeführer\nÖffentliche Arbeitslosenkasse\nBasel-Stadt\nHochstrasse 37, Postfach\n3759, 4002 Basel\nvertreten durch Amt für\nWirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAL.2017.41\nEinspracheentscheid vom 1.\nDezember 2017\nVermittlungsfähigkeit\nausländischer Staatsangehöriger (nicht aus Staat der EU oder EFTA)\nTatsachen\nI.\na) Der 1985 geborene Beschwerdeführer aus [...] war ab\nJuni 2012 als doktorierender Assistent im Departement [...] der Universität [...]\nangestellt (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 6b).\nb) Der befristete Arbeitsvertrag wurde mehrmals\nverlängert, zuletzt vom 1. Juli 2017 bis zum 15. August 2017 (AB 7 bis 14).\nSeine Aufenthaltsbewilligung lief am 15. August 2017 ab (Vermerk des RAV auf AB\n3) und wurde am 26. Juli 2017 als Kurzaufenthaltsbewilligung (L) „zur\nStellensuche“ unter dem Vermerk „Aufnahme Erwerbstätigkeit\nbewilligungspflichtig - Doktorand“ ein letztes Mal bis zum 20. Dezember 2017\nverlängert (AB 15 und 16).\nc) Der Beschwerdeführer meldete sich am 8. August 2017\ninfolge des auslaufenden Arbeitsverhältnisses per 16. August 2017 bei der\nArbeitslosenkasse Basel-Stadt zum Leistungsbezug an (AB 6).\nd) Nach einer Erkundigung beim für Arbeitsbewilligungen\nzuständigen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AB 17), verneinte die\nBeschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. August 2017 (AB 18) den Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. September\n2017 (AB 19) wies sie mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2017 (AB 21) ab.\ne) Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerde an, dass\ner in der Zwischenzeit bis April 2018 wieder zu 50% bei der Universität [...]\nangestellt und weiterhin auf Stellensuche sei.\nII.\na) Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2017 beantragt der\nVersicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2017 aufzuheben und\ndem Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung ab 16. August 2017 zu gewähren.\nb) Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2018 beantragt\ndie Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\nc) Innert gesetzter Frist hat der Beschwerdeführer\nkeine Replik eingereicht.\nIII.\nDie Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts\nBasel-Stadt findet am 14. März 2018 statt.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1\nund Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts\nvom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen\nGerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1\ndes kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG\n154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die\nörtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3\ndes Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit\nArt. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983\n(AVIV, SR 837.02).\n1.2.\nDie Beschwerde wurde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach\nEröffnung des Einspracheentscheides gemäss Art. 60 ATSG erhoben. Da auch die\nübrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die\nBeschwerde einzutreten.\n2.\n2.1.\nStreitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch\nauf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers ab 16. August 2017 zu Recht\nmangels Vermittlungsfähigkeit verneint hat.\n2.2.\nDa Staatsangehörige aus [...] nicht unter den Geltungsbereich des\nAbkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits\nund der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über\ndie Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, richtet sich der streitige Anspruch\nauf Arbeitslosenentschädigung allein nach innerstaatlichem schweizerischem\nRecht; einschlägige bilaterale Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz\nund dem Heimatstaat des Beschwerdeführers bestehen nicht.\n2.3.\nGemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte\nAnspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos\nist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der\nSchweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das\nRentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d),\ndie Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit\nist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften\nerfüllt (lit. g). Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f i. V. m. Art. 15 Abs. 1 AVIG\nist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und\nberechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen\nteilzunehmen. Somit gehören zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die\nArbeitsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft, sondern auch die\nArbeitsberechtigung. Wenn und solange keine Arbeitsberechtigung besteht, fehlt\nes auch an der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit an seiner\nAnspruchsberechtigung (BGE 126 V 376, 378 E. 1b mit Hinweisen). Die\nArbeitsberechtigung ist dabei die objektive (sachliche) Komponente der\nVermittlungsfähigkeit. Fehlt eine Arbeitsbewilligung (gleichgültig aus welchem\nGrund), ist die Vermittlungsfähigkeit und somit die Anspruchsberechtigung der betreffenden\nPerson zu verneinen (Barbara Kupfer\nBucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, 2016, S. 134).\n"}