Deshalb kann es sich ergeben, dass eine Person zwar beitragspflichtig gewesen ist, jedoch - da sie im zu beurteilenden Zeitpunkt die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt - nicht leistungsberechtigt ist. So verhält es sich beim Beschwerdeführer. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mangels Arbeitsbewilligung für den allgemeinen Arbeitsmarkt der Schweiz nicht vermittlungsfähig ist. Somit fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung nach Art. 8 AVIG, weshalb die Beschwerdebeklagte zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat. 5.