4.3. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er der AHV-Beitragspflicht unterlag (Art. 1a AHVG) und damit gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ebenfalls für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig war, nichts zu sei-nen Gunsten abzuleiten. Beitragspflicht (Art. 2 AVIG) und Anspruchsberechtigung (Art. 8 ff. AVIG) sind nicht deckungsgleich, sondern unterliegen jeweils den entsprechenden rechtlichen Regelungen. Deshalb kann es sich ergeben, dass eine Person zwar beitragspflichtig gewesen ist, jedoch - da sie im zu beurteilenden Zeitpunkt die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt - nicht leistungsberechtigt ist.