4.2.2. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer auch nicht mit einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für die Schweiz rechnen. Für eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt müsste der Beschwerdeführer einen bewilligungspflichtigen Stellenwechsel vornehmen. Dabei wäre zu prüfen, ob die nach Art. 18ff. AuG geltenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Wirtschaftsund Arbeitsmarktlage die Erteilung der entsprechenden Arbeitsbewilligung erlaubt.