Diese ist namentlich für jene Personen der Fall, die in der Schweiz studieren oder zu einem längeren Kuraufenthalt hier weilen wollen (ARV 2002 S. 46, dazu auch Hans-Ulrich Stauffer, Barbara Kupfer Bucher, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, E. Murer/H.-U. Stauffer (Hrsg.), Zürich, Basel, Genf 2008, S. 37 f.). Gestützt auf die bis Ende Februar 2018 gültig gewesene, zweckgebundene Arbeitsbewilligung ist die Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen. 4.2.2.