Eine Aufenthaltsbewilligung, welche diese Qualität nicht besitzt, ist für die Arbeitslosenversicherung unbeachtlich. Diese ist namentlich für jene Personen der Fall, die in der Schweiz studieren oder zu einem längeren Kuraufenthalt hier weilen wollen (ARV 2002 S. 46, dazu auch Hans-Ulrich Stauffer, Barbara Kupfer Bucher, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, E. Murer/H.-U. Stauffer (Hrsg.), Zürich, Basel, Genf 2008, S. 37 f.).