Seine Erwerbstätigkeit stand in engem Zusammenhang mit der Dissertation. Die Arbeitserlaubnis galt demnach nur für den universitären Bereich und für Tätigkeiten, die in einem engen wissenschaftlichen Zusammenhang mit seiner Dissertation standen. Der Hauptzweck seiner Aufenthaltsbewilligung ist das Doktorat und nicht die Erwerbstätigkeit. Nach Lehre und Rechtsprechung sind arbeitslosenversicherungrechtlich jedoch nur jene Aufenthaltsbewilligungen relevant, gestützt auf welche der Inhaber eine Erwerbstätigkeit auszuüben berechtigt ist. Eine Aufenthaltsbewilligung, welche diese Qualität nicht besitzt, ist für die Arbeitslosenversicherung unbeachtlich.