4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer war ab dem 1. Mai 2012 mit einem befristeten Arbeitsvertrag als Assistent an der Universität Basel angestellt. Seine Funktion wird im Arbeitsvertrag mit „Doktorand“ umschrieben, das Pensum betrug 42 Stunden pro Woche und es wurde ein Gehalt von monatlich Fr. 3‘450.-- vereinbart (AB 8). Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erfolgte demnach, damit der Beschwerdeführer an seiner Dissertation schreiben kann. Im Rahmen der Dissertation war er an der Universität angestellt und bezog einen Lohn. Seine Erwerbstätigkeit stand in engem Zusammenhang mit der Dissertation.