40 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) kann Ausländerinnen und Ausländern, die in der Schweiz eine Weiterbildung absolvieren eine Erwerbstätigkeit in ihrem wissenschaftlichen Spezialbereich bewilligt werden, wenn das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt, die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden und die Erwerbstätigkeit die Weiterbildung nicht behindert. So auch die Weisung des Bundesamtes für Migration (Weisung des Bundesamtes für Migration, I. Ausländerbereich, Kapitel 4 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit Rz 4.4.5.3), wo verdeutlicht wird, dass Doktoranden im Rahmen ihrer Dissertation eine Tätigkeit an der Universität