Dabei ist über die Arbeitsberechtigung von Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung auf Grund einer individuell-konkreten und nicht einer generell-abstrakten Betrachtungs-weise zu entscheiden (BGE 126 V 376, 383 E. 6a, mit weiteren Hinweisen). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, d.h. von jenem Zeitpunkt aus und auf-grund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bei Erlass der angefochtenen Verfü-gung bestanden haben (BGE 120 V 385, 387 E. 2 mit Hinweisen). 4.