noch haben sie Anspruch auf deren Erteilung. Nach der Rechtsprechung sind sie für die Belange der Arbeitslo-senversicherung indessen bereits dann als vermittlungsfähig zu betrachten, wenn sie damit rechnen können, eine Arbeitsbewilligung zu erhalten, falls sie eine Stelle finden (vgl. Urteil des EVG vom 18. Februar 2002 [C 197/01] E.1, mit Hinweisen auf BGE 126 V 381 E. 4b, BGE 120 V 381 E. 2c; vgl. auch ARV 1993/94 Nr. 2 S 11). Dabei ist über die Arbeitsberechtigung von Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung auf Grund einer individuell-konkreten und nicht einer generell-abstrakten Betrachtungs-weise zu entscheiden (BGE 126 V 376, 383 E. 6a, mit weiteren Hinweisen).