II. Mit Unterstützung der C____ erhebt der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. November 2017 und ersucht um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2017. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde. III. Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 12. März 2017 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil