Infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Universität Basel meldete sich der Beschwerdeführer am 18. September 2017 beim RAV zur Stellenvermittlung (AB 3) und am 29. September 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug ab dem 1. November 2017 an (AB 6). Die Beschwerdegegnerin holte bei der für die Erteilung von Arbeitsbewilligungen zuständigen Stelle eine Erkundigung ein (AB 12) und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (AB 13). Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 14) wies sie mit Einspracheentscheid vom 16. November 2017 (AB 15) ab.