Seine auf „Ausbildung und Erwerb“ lautende Aufenthaltsbewilligung „B“ lief ebenfalls am 31. Oktober 2017 ab, wurde jedoch nochmals bis Ende Februar 2018 verlängert (AB 1), da der Beschwerdeführer seine Dissertation zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen hatte. Infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Universität Basel meldete sich der Beschwerdeführer am 18. September 2017 beim RAV zur Stellenvermittlung (AB 3) und am 29. September 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug ab dem 1. November 2017 an (AB 6).