{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-12", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-40_2018-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=61298&W10_KEY=3230865&nTrefferzeile=20&Template=search_result_document.html", "Checksum": "b47f3865f7e92b5ec72d434b6c4a60bb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.40", "SVG.2018.182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2018 AL.2017.40 (SVG.2018.182)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 12.03.2018 AL.2017.40 (SVG.2018.182)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 12.03.2018 AL.2017.40 (SVG.2018.182)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fehlende Vermittlungsfähigkeit eines Doktoranden aus Drittstaat (Bundesgerichtsurteil8C_581/2018 vom 25.01.2019)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:18", "Checksum": "edef1f6d61d4613353570972c4cdb2aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2018 AL.2017.40 (SVG.2018.182)\nRegeste:\nFehlende Vermittlungsfähigkeit eines Doktoranden aus Drittstaat (Bundesgerichtsurteil8C_581/2018 vom 25.01.2019)\n\n4.2.\n4.2.1. Der Beschwerdeführer war ab dem 1. Mai 2012 mit einem\nbefristeten Arbeitsvertrag als Assistent an der Universität Basel angestellt.\nSeine Funktion wird im Arbeitsvertrag mit „Doktorand“ umschrieben, das Pensum betrug\n42 Stunden pro Woche und es wurde ein Gehalt von monatlich Fr. 3‘450.--\nvereinbart (AB 8). Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erfolgte demnach,\ndamit der Beschwerdeführer an seiner Dissertation schreiben kann. Im Rahmen der\nDissertation war er an der Universität angestellt und bezog einen Lohn. Seine\nErwerbstätigkeit stand in engem Zusammenhang mit der Dissertation. Die\nArbeitserlaubnis galt demnach nur für den universitären Bereich und für\nTätigkeiten, die in einem engen wissenschaftlichen Zusammenhang mit seiner\nDissertation standen. Der Hauptzweck seiner Aufenthaltsbewilligung ist das\nDoktorat und nicht die Erwerbstätigkeit. Nach Lehre und Rechtsprechung sind\narbeitslosenversicherungrechtlich jedoch nur jene Aufenthaltsbewilligungen relevant,\ngestützt auf welche der Inhaber eine Erwerbstätigkeit auszuüben berechtigt ist.\nEine Aufenthaltsbewilligung, welche diese Qualität nicht besitzt, ist für die\nArbeitslosenversicherung unbeachtlich. Diese ist namentlich für jene Personen\nder Fall, die in der Schweiz studieren oder zu einem längeren Kuraufenthalt\nhier weilen wollen (ARV 2002 S. 46, dazu auch Hans-Ulrich\nStauffer, Barbara Kupfer Bucher,\nin: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,\nBundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung,\nE. Murer/H.-U. Stauffer (Hrsg.),\nZürich, Basel, Genf 2008, S. 37 f.). Gestützt auf die bis Ende Februar 2018\ngültig gewesene, zweckgebundene Arbeitsbewilligung ist die\nVermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu\nverneinen.\n4.2.2. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer auch nicht mit einer\nAufenthalts- und Arbeitsbewilligung für die Schweiz rechnen. Für eine Arbeit\nauf dem allgemeinen Arbeitsmarkt müsste der Beschwerdeführer einen\nbewilligungspflichtigen Stellenwechsel vornehmen. Dabei wäre zu prüfen, ob die\nnach Art. 18ff. AuG geltenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Wirtschaftsund Arbeitsmarktlage die Erteilung der entsprechenden Arbeitsbewilligung\nerlaubt. Mit der Beschwerdebeklagten ist da-von auszugehen, dass diese\nVoraussetzungen insbesondere aufgrund des Um-stands, dass der Beschwerdeführer\naus einem Nicht-EU/Nicht-EFTA-Staat stammt und damit restriktiven Zulassungsbedingungen\nunterliegt, nicht erfüllt wären. Der Beschwerdeführer kann daher trotz neuen\nKontingenten für das Jahr 2018 nicht mit einer Arbeitsbewilligung für den\nallgemeinen Arbeitsmarkt der Schweiz rechnen, weshalb auch unter diesem Aspekt\neine Vermittlungsfähigkeit zu verneinen ist.\n4.3.\nSchliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass\ner der AHV-Beitragspflicht unterlag (Art. 1a AHVG) und damit gemäss Art. 2 Abs.\n1 lit. a AVIG ebenfalls für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig war,\nnichts zu sei-nen Gunsten abzuleiten. Beitragspflicht (Art. 2 AVIG) und\nAnspruchsberechtigung (Art. 8 ff. AVIG) sind nicht deckungsgleich, sondern\nunterliegen jeweils den entsprechenden rechtlichen Regelungen. Deshalb kann es\nsich ergeben, dass eine Person zwar beitragspflichtig gewesen ist, jedoch - da\nsie im zu beurteilenden Zeitpunkt die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen\nnicht erfüllt - nicht leistungsberechtigt ist. So verhält es sich beim\nBeschwerdeführer.\n4.4.\nZusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mangels Arbeitsbewilligung\nfür den allgemeinen Arbeitsmarkt der Schweiz nicht vermittlungsfähig ist. Somit\nfehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung nach Art. 8 AVIG, weshalb die Beschwerdebeklagte\nzu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat.\n5.\n5.1.\nAufgrund der obenstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid\nvom 16. November 2017 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.\n5.2.\nDas Verfahren ist gemäss Art. 60 lit. a ATSG kostenlos.\nDemgemäss erkennt das\nSozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht\nBASEL-STADT\nDer Präsident Die\nGerichtsschreiberin\nDr. G.\nThomi lic. iur. H. Hofer\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die\nBeschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die\nBeschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift\nist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– seco\nVersandt am:"}