{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-12", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-40_2018-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=61298&W10_KEY=3230865&nTrefferzeile=20&Template=search_result_document.html", "Checksum": "b47f3865f7e92b5ec72d434b6c4a60bb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.40", "SVG.2018.182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2018 AL.2017.40 (SVG.2018.182)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 12.03.2018 AL.2017.40 (SVG.2018.182)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 12.03.2018 AL.2017.40 (SVG.2018.182)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fehlende Vermittlungsfähigkeit eines Doktoranden aus Drittstaat (Bundesgerichtsurteil8C_581/2018 vom 25.01.2019)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:18", "Checksum": "edef1f6d61d4613353570972c4cdb2aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2018 AL.2017.40 (SVG.2018.182)\nRegeste:\nFehlende Vermittlungsfähigkeit eines Doktoranden aus Drittstaat (Bundesgerichtsurteil8C_581/2018 vom 25.01.2019)\n\n3.2.\nWährend Ausländer, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen\n(Aus-länderausweis C) auf Dauer in der Schweiz zugelassen sind und jede selbstständige\noder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben können, die nicht ausdrücklich\nSchweizer Bürgern vorbehalten ist (Gerhard\nGerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz Bd. I, Bern,\nStuttgart 1987, N 7 zu Art. 12), müssen Ausländer ohne\nNiederlassungsbewilligung grundsätzlich über eine Arbeitsbewilligung (Art. 11\nAbs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]) verfügen\noder mit einer solchen rechnen können, falls sie eine zumutbare Arbeitsstelle\nfinden (vgl. Thomas Nussbaumer,\nArbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],\nBd. XIV Soziale Sicherheit, 3.Aufl. 2016, Rz 269).\n3.3.\nIm Rahmen der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit stellt die Frage\nnach der Arbeitsberechtigung eines Ausländers eine Vorfrage dar. Nach Lehre und\nRecht-sprechung sind Verwaltungsbehörden und Gerichte zur selbstständigen Entschei-dung\nvon Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten berechtigt, sofern das Gesetz nichts\nanderes sagt und die zuständige Behörde über die Vorfrage noch nicht\nent-schieden hat (BGE 126 V 376, 379 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Da nach dem\nbe-reits Gesagten den nicht niedergelassenen ausländischen Staatsangehörigen\ngrund-sätzlich nur für konkrete Arbeitsstellen Arbeitsbewilligungen erteilt\nwerden, verfügen sie bei Arbeitslosigkeit weder über eine Arbeitsbewilligung,\nnoch haben sie Anspruch auf deren Erteilung. Nach der Rechtsprechung sind sie\nfür die Belange der Arbeitslo-senversicherung indessen bereits dann als\nvermittlungsfähig zu betrachten, wenn sie damit rechnen können, eine\nArbeitsbewilligung zu erhalten, falls sie eine Stelle finden (vgl. Urteil des\nEVG vom 18. Februar 2002 [C 197/01] E.1, mit Hinweisen auf BGE 126 V 381 E. 4b,\nBGE 120 V 381 E. 2c; vgl. auch ARV 1993/94 Nr. 2 S 11). Dabei ist über die\nArbeitsberechtigung von Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung auf Grund\neiner individuell-konkreten und nicht einer generell-abstrakten\nBetrachtungs-weise zu entscheiden (BGE 126 V 376, 383 E. 6a, mit weiteren\nHinweisen). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, d.h. von jenem\nZeitpunkt aus und auf-grund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bei Erlass\nder angefochtenen Verfü-gung bestanden haben (BGE 120 V 385, 387 E. 2 mit Hinweisen).\n4.\n4.1.\nDer Beschwerdeführer reiste als Doktorand in die Schweiz ein. Der\nZweck seiner Aufenthaltsbewilligung, die nun letztmals bis zum 28. Februar 2018\nverlängert wurde ist „Ausbildung mit Erwerbstätigkeit“. Gemäss Art. 40 der\nVerordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) kann\nAusländerinnen und Ausländern, die in der Schweiz eine Weiterbildung\nabsolvieren eine Erwerbstätigkeit in ihrem wissenschaftlichen Spezialbereich\nbewilligt werden, wenn das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt, die Lohn- und\nArbeitsbedingungen eingehalten werden und die Erwerbstätigkeit die\nWeiterbildung nicht behindert. So auch die Weisung des Bundesamtes für\nMigration (Weisung des Bundesamtes für Migration, I. Ausländerbereich, Kapitel\n4 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit Rz 4.4.5.3), wo verdeutlicht wird, dass\nDoktoranden im Rahmen ihrer Dissertation eine Tätigkeit an der Universität\nausüben dürfen oder einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Universität nachgehen\ndürfen, welche nachweislich im Zusammenhang mit der Dissertation steht, oder\nsie dürfen einer Nebenerwerbstätigkeit nachgehen von maximal 15 Stunden pro Woche.\nDies alles unter der Auflage, dass sich das Verfassen der Dissertation dadurch\nnicht verzögert. Der Status ist auf den Zeitraum bis zum Abschluss der\nDissertation befristet (maximal acht Jahre). Ausnahmen sind nur möglich, wenn\nsie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen.\n"}