{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-12", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-40_2018-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=61298&W10_KEY=3230865&nTrefferzeile=20&Template=search_result_document.html", "Checksum": "b47f3865f7e92b5ec72d434b6c4a60bb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.40", "SVG.2018.182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2018 AL.2017.40 (SVG.2018.182)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 12.03.2018 AL.2017.40 (SVG.2018.182)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 12.03.2018 AL.2017.40 (SVG.2018.182)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fehlende Vermittlungsfähigkeit eines Doktoranden aus Drittstaat (Bundesgerichtsurteil8C_581/2018 vom 25.01.2019)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:18", "Checksum": "edef1f6d61d4613353570972c4cdb2aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2018 AL.2017.40 (SVG.2018.182)\nRegeste:\nFehlende Vermittlungsfähigkeit eines Doktoranden aus Drittstaat (Bundesgerichtsurteil8C_581/2018 vom 25.01.2019)\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 12.\nMärz 2018\nMitwirkende\nDr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. R.\nLey , Dr. med. C. Karli\nund\nGerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer\nParteien\nA____\nBeschwerdeführer\nÖffentliche Arbeitslosenkasse\nBasel-Stadt\nHochstrasse 37, Postfach\n3759, 4002 Basel\nvertreten durch Amt für\nWirtschaft und Arbeit, B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAL.2017.40\nEinspracheentscheid vom 16.\nNovember 2017\nFehlende Vermittlungsfähigkeit\neines Doktoranden aus Drittstaat\nTatsachen\nI.\nDer […] geborene Beschwerdeführer indischer Staatsangehörigkeit\nwar ab Mai 2012 als doktorierender Assistent im Departement [...] der\nUniversität Basel angestellt. Das befristete Arbeitsverhältnis wurde mehrmals\nverlängert, letztmals bis zum 31. Oktober 2017 (vgl. Beschwerdeantwortbeilagen\n[AB] 8 - 11). Seine auf „Ausbildung und Erwerb“ lautende Aufenthaltsbewilligung\n„B“ lief ebenfalls am 31. Oktober 2017 ab, wurde jedoch nochmals bis Ende\nFebruar 2018 verlängert (AB 1), da der Beschwerdeführer seine Dissertation zum\ndamaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen hatte. Infolge der Beendigung des\nArbeitsverhältnisses mit der Universität Basel meldete sich der\nBeschwerdeführer am 18. September 2017 beim RAV zur Stellenvermittlung (AB 3)\nund am 29. September 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug ab dem\n1. November 2017 an (AB 6).\nDie Beschwerdegegnerin holte bei der für die Erteilung von Arbeitsbewilligungen\nzuständigen Stelle eine Erkundigung ein (AB 12) und verneinte daraufhin mit\nVerfügung vom 13. Oktober 2017 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (AB\n13). Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 14) wies sie mit Einspracheentscheid\nvom 16. November 2017 (AB 15) ab.\nII.\nMit Unterstützung der C____ erhebt der Beschwerdeführer am 14.\nDezember 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. November\n2017 und ersucht um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1.\nNovember 2017.\nDie Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20.\nDezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde.\nIII.\nKeine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen\nParteiverhandlung verlangt. Am 12. März 2017 findet die Urteilsberatung durch\ndie Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1\nund Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil\ndes Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1\ndes basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG\n154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom\n9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde\nsachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt\nsich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982\n(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der\nVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).\n1.2.\nDa die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch\ndie übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf\neinzutreten.\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdegegnerin lehnt einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung\nmangels Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab. Bei seiner Aufenthaltsbewilligung\nhandle es sich um eine zweckgebundene Bewilligung für die „Ausbildung mit\nErwerbstätigkeit“, die ihm zu Ausbildungszwecken erteilt worden sei. Zwar\nberechtige ihn diese zur Stellensuche, jedoch lasse sie keine andere Erwerbstätigkeit\nin der Schweiz zu. Da er Angehöriger eines Drittstaates sei, müsse ein potenzieller\nArbeitgeber um eine Bewilligung zu Lasten des entsprechenden Kontingentes\nersuchen, was erst ab dem 1. Januar 2018 wieder möglich sei. Das Gebot des Inländervorrangs\nstelle dabei eine wesentliche Hürde dar. Daher sei der Beschwerdeführer nicht\nvermittlungsfähig und folglich nicht bezugsberechtigt.\n2.2.\nDer Beschwerdeführer kann sich mit diesem Entscheid nicht\neinverstanden erklären und bringt vor, die Vermittlungsfähigkeit dürfe nicht\nvon der Wahrscheinlichkeit eine Stelle zu erhalten, abhängig sein. Mit seiner\nQualifikation als [...] sei es nicht unwahrscheinlich, dass er in Pharma oder\nForschung eine Stelle finde.\n2.3.\nStreitig und zu prüfen ist demnach, ob die Vermittlungsfähigkeit des\nBeschwerdeführers zu Recht verneint wird.\n3.\n3.1.\nEine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf\nArbeitslo-senentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs.1 lit. f\nAVIG). Ein Arbeits-loser ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und\nberechtigt ist, eine zumut-bare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Somit\ngehören zur Vermittlungsfä-higkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit und die\nVermittlungsbereitschaft, sondern auch die Arbeitsberechtigung. Wenn und\nsolange keine Arbeitsberechtigung besteht, fehlt es auch an der\nVermittlungsfähigkeit und damit an seiner Anspruchsberechtigung (BGE 126 V 376,\n378 E. 1b mit Hinweisen).\n"}