Da das Urteil des Bundesgerichts nun vorliegt, wird die Beschwerdegegnerin die Sistierung aufzuheben und in der Folge einen Einspracheentscheid zu erlassen haben. Dem Beschwerdeführer steht es sodann offen, nach Erlass des Einspracheentscheids gegen diesen Beschwerde zu erheben und seine Rügen nochmals vorzubringen. 4.7. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin in der Sache noch nicht entschieden hat und sie diesbezüglich weiterhin zuständig bleibt. Es fehlt damit an der funktionellen Zuständigkeit des Gerichts. 5. 5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.