4.6. Das Gericht kann jedoch im vorliegenden Verfahren nicht über die Rügen des Beschwerdeführers entscheiden, weil ansonsten die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt wäre. Dies bedeutet konkret, dass zuerst eine Verwaltungsbehörde und erst später im Rechtsmittelverfahren eine richterliche Behörde zu entscheiden hat (vgl. dazu Häfelin/Haller et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, 2016, Rz. 845b). Da das Urteil des Bundesgerichts nun vorliegt, wird die Beschwerdegegnerin die Sistierung aufzuheben und in der Folge einen Einspracheentscheid zu erlassen haben.