Einzig das Argument der Rechtsverzögerung bringt er gegen die Sistierungsverfügung ein. Da das Bundesgericht ohnehin sein Urteil in der Sache am 30. November 2017 fällte, kann bei der Sistierungsverfügung vom 7. November 2017 keine Rechtsverzögerung erkannt werden. Hätte der Beschwerdeführer gegen die Sistierungsverfügung nicht Beschwerde erhoben, hätte das Verfahren von der KASt ausserdem bereits wieder aufgenommen werden können.