4.5. Sistierung bedeutet die Unterbrechung bzw. die vorläufige Einstellung eines Verfahrens und ist nur ein vorübergehender Zustand. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin über die Einsprache des Beschwerdeführers vom 1. November 2017 (AB 9) in der Sache noch gar nicht entschieden. Ein Einspracheentscheid wird erst nach Aufhebung der Sistierung ergehen. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde jedoch nicht die Sistierung gerügt, sondern insbesondere inhaltliche Mängel gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2017 vorgebracht. Einzig das Argument der Rechtsverzögerung bringt er gegen die Sistierungsverfügung ein.