4.2. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2017 geltend. Zudem sei bereits am 14. September 2015 eine Verfügung ergangen, die ihm 42 Einstelltage verhängt habe, und bei Erlass der neuen Verfügung vom 23. Oktober 2017 formell noch in Kraft gewesen sei. 4.3. Mit Verfügung vom 7. November 2017 sistierte die Beschwerdegegnerin das vorliegende Einspracheverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in der personalrechtlichen Streitigkeit.