3.5. Da die mit Verfügung vom 14. September 2015 verhängte Sanktion hinfällig geworden ist, ist der Beschwerdeführer durch den Einspracheentscheid vom 7. November 2017, der das Verfahren abschliesst, nicht mehr berührt, da mit diesem nicht in seine Rechtsposition eingegriffen wird. Folglich hat er kein aktuelles und praktisches schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids. Somit ist ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Fall zu verneinen und in diesem Punkt auf die (allenfalls erhobene) Beschwerde nicht einzutreten. 4. 4.1. Zu prüfen sind im Folgenden die Rügen gegen die Sistierungsverfügung vom 7. November 2017.