Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2018, 8C_331/2018, E. 2.2, mit Hinweisen). Ebenso wenig rechtfertigt sich eine Verschiebung der Rahmenfrist gestützt auf den Sonderfall von Art. 29 Abs. 1 AVIG (Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2017, 8C_442/2017, E. 4.2.). Die erste Rahmenfrist ist somit per 15. Juli 2017 definitiv abgelaufen. Da dem Beschwerdeführer mangels Arbeitslosigkeit keine Arbeitslosentaggelder in dieser Zeit ausgezahlt wurden, können ihm auch nicht 42 Taggelder als Sanktion abgezogen werden. In diesem Sinne ist die Abschreibung aufgrund Gegenstandslosigkeit zu verstehen.