Der Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Kündigung vom 16. März 2015 führte jedoch zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. September 2017, weshalb eine Sanktion hinfällig geworden ist (AB 11), da der Beschwerdeführer sodann ohnehin Lohnzahlungen während der gesamten Rahmenfrist erhielt und daher keine Arbeitslosentaggelder bezog. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne fest.