Mit dem genannten Einspracheentscheid schrieb die ÖAK das Einspracheverfahren als gegenstandslos ab (AB 11). Bei der ersten Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 16. Juli 2015 wurde eine Rahmenfrist eröffnet, welche nach zwei Jahren bzw. per 15. Juli 2017 abgelaufen ist (AVAM-Auszug, AB 2). Der Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Kündigung vom 16. März 2015 führte jedoch zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. September 2017, weshalb eine Sanktion hinfällig geworden ist (AB 11), da der Beschwerdeführer sodann ohnehin Lohnzahlungen während der gesamten Rahmenfrist erhielt und daher keine Arbeitslosentaggelder bezog.