3.3. Der Einspracheentscheid der ÖAK vom 7. November 2017 (AB 11) betrifft die Verfügung vom 14. September 2015 (AB 5), in welcher der Beschwerdeführer als Sanktion für seine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit für 42 Tage im Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. September 2015 fristgemäss Einsprache (AB 11). Das Verfahren wurde am 27. Oktober 2015 sistiert (AB 6). Mit dem genannten Einspracheentscheid schrieb die ÖAK das Einspracheverfahren als gegenstandslos ab (AB 11).