3.2. Zur Beschwerde vor dem Sozialversicherungsgericht ist nur berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Der Begriff des Rechtsschutzinteresses ist gleich auszulegen wie für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (vgl. auch BGE 130 V 390 f. E. 2.2 und 2.3). Ein schutzwürdiges Interesse liegt grundsätzlich nur vor, wenn es im Zeitpunkt des Urteils aktuell und praktisch ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2009, 8C_760/2008, E. 3.3).