3.1. Aus der Beschwerde des Beschwerdeführers geht nicht klar hervor, ob der Beschwerdeführer neben der Sistierungsverfügung vom 7. November 2017 den Einspracheentscheid der ÖAK vom 7. November 2017 ebenfalls anfechten möchte. Wie nachfolgend dargestellt, kann mangels Rechtsschutzinteresses ohnehin nicht auf diesen Teil der Beschwerde eingetreten werden. Geprüft wird im Folgenden der Vollständigkeit wegen, ob an der Aufhebung des Einspracheentscheids der ÖAK ein Rechtsschutzinteresse besteht.