2.5. Da Nichtigkeit nur in Ausnahmefällen anzunehmen ist, wenn die Verfügung gravierende Mängel aufweist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juli 2008, 9C_333/2007, E. 2.1) und diese Erfordernisse vorliegend nicht erfüllt sind, hat vorliegende Verfügung Bestand. Die Verfügung weist daher keinen Mangel auf, der zur Nichtigkeit führt. 3.