2.4. Die ÖAK hat am 23. Oktober 2017 (AB 8) Einstelltage als Sanktion verfügt. In der Verfügung vom 7. November 2017 (AB 10) schreibt die Beschwerdegegnerin ausdrücklich, die ÖAK habe sie mit der Durchführung des Einspracheverfahrens beauftragt. Dies ist nach oben genannten Bestimmungen rechtens. Die Beschwerdegegnerin ist daher sachlich zuständig, eine Verfügung auf diesem Gebiet zu erlassen, auch wenn sie ursprünglich nicht selbst verfügt hat.