2.3. Gemäss Art. 81 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 85 Abs. 1 lit. e AVIG kann die Arbeitslosenkasse einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel, ob oder für wie viele Tage oder auf welchen Zeitpunkt eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss, bestehen.