Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2017 sei aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit nichtig. Der Einspracheentscheid der ÖAK, ebenfalls vom 7. November 2017, betreffe die Sanktion vom 14. September 2015 und nicht diejenige vom 23. Oktober 2017. c) Mit Replik vom 28. März 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. d) In der Duplik vom 5. Juni 2018 hält die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest. III. Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 7. August 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe