II. a) Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2017 sei aufzuheben. Ebenso sei die dem Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 23. Oktober 2017 (Verfügung von 42 Einstelltagen) aufzuheben. b) In der Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abschreibung der Beschwerde aufgrund Gegenstandslosigkeit. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2017 sei aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit nichtig.