Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2017 schrieb die ÖAK das (erste) Einspracheverfahren aus dem Jahr 2015 als gegenstandslos ab (AB 11). j) Mit Verfügung vom 7. November 2017 sistierte die Beschwerdegegnerin das mit Einsprache vom 1. November 2017 eingeleitete Einspracheverfahren bis zum endgültigen bzw. rechtskräftigen Entscheid des Bundesgerichts in der personalrechtlichen Streitigkeit (AB 10). k) Das Bundesgericht entschied mit Urteil vom 30. November 2017, 8C_502/2017, die nach der fristlosen Entlassung erfolgte ordentliche Kündigung per Ende März 2016 sei rechtens (AB 4).