Es wurde eine neue Rahmenfrist zum Bezug von Leistungen eröffnet (vgl. AVAM-Auszug, AB 2). h) Die ÖAK sanktionierte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, indem sie ab 1. Oktober 2017 42 Taggelder abzog (AB 8). In seiner Einsprache vom 1. November 2017 rügte der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die auf dem gleichen Lebenssachverhalt wie die Verfügung vom 14. September 2015 basierende Verfügung vom 23. Oktober 2017 (AB 9). i) Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2017 schrieb die ÖAK das (erste) Einspracheverfahren aus dem Jahr 2015 als gegenstandslos ab (AB 11).