Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 kündigte die B____ das Arbeitsverhältnis ordentlich per 31. März 2016. Die Personalrekurskommission bestätigte diese ordentliche Kündigung in ihrem Entscheid vom 23. Juni 2016 (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_502/2017, AB 4). Das Bundesgericht verfügte am 26. September 2017 die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels (AB 3). Es wurde eine neue Rahmenfrist zum Bezug von Leistungen eröffnet (vgl. AVAM-Auszug, AB 2).